Verkaufs- und Lieferbedingungen

al dente Brillenvetrieb GmbH, Obere Hauptstraße 3, 78532 Tuttlingen

1. Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für Nachbestellungen und künftige Geschäftsabschlüsse. Abweichende Vereinbarungen, mündliche oder fernmündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Der Käufer erkennt durch Auftragserteilung die ausschließliche Geltung der Bedingungen der Verkäuferin ausdrücklich auch für den Fall an, daß seine eigenen Bedingungen von den nachstehenden abweichen. Er ist damit einverstanden, daß seinen etwa abweichenden Bedingungen von der Verkäuferin nicht nochmals ausdrücklich widersprochen werden muß, so daß seine Bedingungen durch das Schweigen der Verkäuferin nicht als angenommen gelten. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten die Bedingungen der Verkäuferin jedoch als verbindlich. Bei Nichteinhaltung der nachstehenden Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich.

2. Angebote der Verkäuferin sind in allen Fällen freibleibend. Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung, ebenso Abänderungen jeglicher Art. Im Falle sofortiger Lieferung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

3. Die Lieferzeitangaben sind nur als annähernd zu betrachten, sie sind für die Verkäuferin unverbindlich, eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Ist ausnahmsweise eine Lieferzeit ausdrücklich in Abweichung dieser Bestimmung als fest vereinbart worden, so berechtigt die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins der Verkäuferin nur dazu, durch Einschreibebrief eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf derselben vom Vertrag zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt, Störungen im eigenen Betrieb oder bei Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen und ähnliche, von uns nicht zu vertretende Umstände befreien für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung. Derartige Ereignisse berechtigen die Verkäuferin auch vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Käufer ein Recht auf Schadenersatz zusteht.

4. Eine Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die betreffende Sendung rechtzeitig abgegangen ist.

5. Ist die Verkäuferin mit der Lieferung in Verzug, muß der Käufer eine Nachlieferfrist von 4 Wochen bewilligen. Die Nachlieferfrist wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreiben bei der Verkäuferin eingegangen ist. Vor Ablauf der Lieferzeit kann die Verkäuferin nicht in Verzug gesetzt werden. Nach ergebnislosem Verlauf der Nachfrist haben Käufer und Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

6. Lieferung und Versand erfolgen stets auf die Gefahr des Käufers ( auch in Fällen frachtfreier Lieferung ) gemäß den vom Käufer aufgegebenen Versandanweisungen oder Mangels solcher nach Ermessen des Lieferers. Etwaige Transportschäden und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware durch den Frachtführer oder Fahrer schriftlich bescheinigen zu lassen. Andernfalls gilt ein Transportschaden als nicht eingetreten.

7. Teillieferungen sind der Verkäuferin gestattet. Bestellte Auswahlsendungen die nicht innerhalb 14 Tagen franko zurückgesandt werden, gelten als fest übernommen. Gutschriften für von uns zurückgenommene Waren werden nicht ausgezahlt, sondern sind mit zukünftigen Ansprüchen aus dem fortbestehenden Lieferverhältnis zu verrechnen.

8. Verpackungen werden Eigentum des Käufers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

9. Mängelrügen sowie Beanstandungen der Menge oder des Sortimentes sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich bei der Verkäuferin eingegangen sind. Deshalb ist der Käufer verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, können auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Entdeckung des Fehlers zu rügen. Nach Ablauf von 24 Monaten vom Tage des Abganges der Ware können Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen ist der Verkäuferin Ersatzlieferung oder Rücktritt vom Vertrag gestattet. Schadensersatzansprüche, Zurückhaltung des Kaufpreises oder Aufrechnung wegen Mängelansprüchen sind für den Käufer ausgeschlossen. Schwankungen in der Materialbeschaffenheit, sowie Abweichungen in Stärke, Farbe, Maß und Gewicht sind aus technischen Gründen unvermeidlich. Sie berechtigen nur dann zu Beanstandungen, wenn sie über das handelsüblich Maß hinausgehen und wenn dadurch der Lieferzweck maßgeblich beeinträchtigt wird. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferte Ware nicht fachgerecht transportiert, abgeladen oder gelagert wird. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nachdem der Verkäufer eine Mängelrüge zurückgewiesen hat.

10. Preise verstehen sich ab dem Lager der Verkäuferin oder einem anderweitigen Lager. Die Verkäuferin behält sich vor, seine an dem Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt auch hinsichtlich der in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin eingesetzten Preise, da Änderungen in den Preisgrundlagen eintreten können.

11. Aufgrund der Kalkulationsgestaltung sind die Rechnungsbeträge bereits Nettopreise Skontoabzug ist nicht gestattet. Eine Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, sowie nicht vereinbarte Abzüge jeder Art sind nicht gestattet. Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur in Zustimmung der Verkäuferin in Zahlung genommen und gelten nicht als Barzahlung. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Valutierungen, die die Fälligkeit ändern sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig. Eine Verzinsung von Voraus- und Abschlagszahlungen findet nicht statt.

12. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung. Bei späterer Zahlung ist die Verkäuferin berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Im Falle eines Zahlungsverzuges auch nur bezüglich einer Rechnung werden alle übrigen noch offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind ( z.B. Wechsel- oder Scheckprotest ) berechtigen die Verkäuferin, für sämtliche, noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Abgang der Ware oder Zahlung per Nachnahme zu verlangen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Hereingenommene Eigenakzepte des Käufers können in diesem Fall zurück gereicht- und Barzahlung verlangt werden. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, daß der Käufer Kredit unwürdig ist oder über seine Kreditwürdigkeit unwahre Angaben macht. Leistet der Käufer trotz berechtigter Fristsetzung keine Vorauszahlung, kann die Verkäuferin Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

13. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne spezielle und von der Verkäuferin unterzeichnete Vollmacht nicht berechtigt.

14. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks nebst Nebenforderungen Eigentum der Verkäuferin. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldo-Forderung.
Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind vom Käufer gesondert zu lagern und als Fremdeigentum ausreichend zu kennzeichnen. Sie sind außerdem gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern, wobei die Versicherung auf Verlangen der Verkäuferin nachzuweisen ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin von jeder Zwangsvollstreckung oder vor sonstigen Zugriffen Dritter in die Eigentumsvorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten. Der Dritte ist ebenfalls auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Veräußert die Verkäuferin die Vorbehaltsware oder tritt Verlust oder Beschädigung ein, so tritt der Käufe schon jetzt alle Forderungen gegen den Abnehmer der Vorbehaltsware oder gegen den Schädiger oder die Versicherung in Höhe des vollen Rechnungsbetrages zur Sicherung sämtlicher Forderungen an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, die Angabe der Namen der Schuldner, der Rechnungsbeträge und sonstiger Einzelheiten der Forderung zu verlangen. Vereinnahmte Beträge sind in voller Höhe gesondert aufzubewahren und unverzüglich an die Verkäuferin abzuführen.
Der Käufer darf die Waren weiterverarbeiten. Wird dabei unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt dies in unserem Auftrag, ohne daß dabei Verbindlichkeiten für uns entstehen.
Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB ist demnach ausgeschlossen. Der Käufe ist jedoch berechtigt, diese Erzeugnisse weiterhin als Verwahrer in seinem Besitz zu behalten. Für die Weiterveräußerung verarbeiteter Waren gelten sinngemäß die obigen Bestimmungen über Forderungsabtretung etc.
Bei der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware hat der Käufer mit seinen Abnehmern Vereinbarungen dahin zu treffen, daß das Eigentum auch im Falle der Verarbeitung durch die Abnehmer bei der Verkäuferin bleibt.
Für den Fall der Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch die Verkäuferin stellt die Rücknahme der Ware kein Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart.

15. Auslandslieferungen erfolgen gegen Bestellung eines unwiderruflichen Akkreditivs bei einer deutschen Außenhandelsbank bei Auftragserteilung. Verladedokumente werden gegen Einlösung des Akkreditivs ausgehändigt. Über das Vertragsverhältnis entscheidet im übrigen Deutsches Recht. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

16. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes aus dem Vertragsverhältnis ist 78532 Tuttlingen, Obere Hauptstraße 3 .
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

17. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.